Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: April 2026 — MPE.EXPRESS DWL München UG (haftungsbeschränkt)
§ 1 Geltungsbereich und Rechtsgrundlagen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend „AGB“ genannt, gelten für alle Verträge zwischen der MPE.EXPRESS DWL München UG (haftungsbeschränkt), nachfolgend „MPE.EXPRESS“ genannt, und dem jeweiligen Auftraggeber, nachfolgend „Kunde“ oder „Absender“ genannt, über die Vermittlung und Beförderung von Sendungen im nationalen und internationalen Verkehr. MPE.EXPRESS erbringt die Beförderungsleistungen auf der Grundlage der jeweils gültigen Preisliste sowie dieser AGB.
(2) MPE.EXPRESS kann sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten eines oder mehrerer Transportdienstleister bedienen (nachfolgend „Logistikdienstleister“ oder „Paketdienst“ genannt). Der jeweilige Logistikdienstleister wird im Frachtbrief oder der Auftragserteilung benannt.
(3) Soweit durch zwingende gesetzliche Vorschriften, Einzelvereinbarungen oder diese AGB nichts anderes bestimmt ist, finden die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) in der jeweils gültigen Fassung ergänzend Anwendung.
§ 2 Vertragsverhältnis – Begründung und Ausschlüsse
(1) Der Vertragsabschluss kommt wie folgt zustande: Der Kunde erteilt den Transportauftrag elektronisch über die Website, per E-Mail, telefonisch oder per Auftragsformular. Die Annahme des Auftrags durch MPE.EXPRESS erfolgt durch Unterzeichnung des Frachtbriefs, durch die Abholung der Sendung oder durch eine elektronische Bestätigung. Mit der Annahme des Auftrags kommt der Vertrag zustande.
(2) Im Rahmen der Vertragsanbahnung und -abwicklung werden personenbezogene Daten gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) erhoben, verarbeitet und genutzt. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von MPE.EXPRESS.
(3) Folgende Sendungen sind von der Beförderung ausgeschlossen:
- Geld, Schecks, Wechsel, Wertpapiere, Briefmarken sowie sonstige Zahlungsmittel
- Glas, Porzellan, Keramik und andere leicht zerbrechliche Gegenstände ohne ausreichende Schutzverpackung
- Sammelkarten, Antiquitäten und Kunstgegenstände mit einem Wert von mehr als 25.000 €
- Sendungen mit einem deklarierten Warenwert von mehr als 25.000 €, sofern nicht als Valoren-Expresssendung beauftragt
- Sendungen, deren Inhalt, Beförderung oder Aufbewahrung gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verstoßen
- Gefährliche Sendungen, die Personen verletzen oder Sachschäden verursachen können
- Gefahrgut im Sinne des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG) und der einschlägigen Verordnungen (ADR/GGVSEB), soweit nicht ausdrücklich vereinbart
- Tierkadaver und verderbliche Waren ohne geeignete Verpackung und Kennzeichnung
(4) Bei Nichtübereinstimmung der Sendung mit den Angaben des Kunden oder den vorstehenden Ausschlüssen ist MPE.EXPRESS berechtigt, die Annahme zu verweigern oder die Sendung an den Absender zurückzugeben. Entstehende Kosten trägt der Absender.
(5) Erlangt MPE.EXPRESS nach Übergabe der Sendung Kenntnis von einem der vorgenannten Ausschlussgründe oder von der Unrichtigkeit wesentlicher Angaben des Absenders, ist MPE.EXPRESS zur Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung berechtigt.
(6) Ansprüche aus dem Transportvertrag kann nur der jeweilige Vertragspartner geltend machen. Empfänger und sonstige Dritte sind nicht anspruchsberechtigt, es sei denn, es liegt eine wirksame Abtretung vor.
§ 3 Rechte, Pflichten und Obliegenheiten des Absenders
(1) Der Kunde ist verpflichtet, für jede Transportdienstleistung das vereinbarte Entgelt gemäß der jeweils gültigen Preisliste zu zahlen. Zusätzlich sind Zuschläge, Gebühren, Steuern und sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit der Sendung anfallen, vom Kunden zu tragen.
(2) MPE.EXPRESS ist berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, insbesondere bei Neukunden oder bei Sendungen mit erhöhtem Risiko. Bei Nachnahmeaufträgen wird der Nachnahmebetrag nach Einzug und Verbuchung an den Absender ausgezahlt.
(3) Zahlungen erfolgen per Überweisung, SEPA-Lastschrift, PayPal oder sonstigem vereinbarten Zahlungsverfahren. Bei SEPA-Lastschrift erteilt der Kunde MPE.EXPRESS ein entsprechendes Mandat. Die Vorabankkündigung (Pre-Notification) beträgt mindestens einen Kalendertag vor dem Einzugsdatum.
(4) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB gemäß § 288 Abs. 2 BGB berechnet. Darüber hinaus ist MPE.EXPRESS berechtigt, eine Mahnpauschale in Höhe von 40 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB geltend zu machen. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
(4a) Rechnungen von MPE.EXPRESS sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall ein abweichendes Zahlungsziel schriftlich vereinbart wurde. Die Zahlung kann per Banküberweisung, SEPA-Lastschrift, Kreditkarte oder sonstigem von MPE.EXPRESS angebotenen Zahlungsverfahren erfolgen. Bei elektronischer Rechnungsstellung mit Zahlungslink ist die Zahlung über den bereitgestellten Link innerhalb der genannten Frist zu leisten.
(4b) Leistet der Kunde die Zahlung nicht innerhalb des Zahlungsziels, erhält er eine automatische Zahlungserinnerung vor Ablauf der Frist sowie eine Mahnung nach Ablauf des Zahlungsziels. Bleibt die Zahlung auch nach Mahnung aus, ist MPE.EXPRESS berechtigt, die Forderung nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum an ein externes Inkassounternehmen zur Beitreibung abzutreten. Die durch das Inkassoverfahren entstehenden Kosten trägt der Kunde, soweit die Beauftragung des Inkassounternehmens zur Rechtsverfolgung erforderlich und zweckmäßig war (§ 280 Abs. 1 und 2 BGB). Bei Geschäftskunden (Unternehmern im Sinne des § 14 BGB) tritt der Verzug gemäß § 286 Abs. 3 BGB spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung automatisch ein.
(5) Der Absender haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit aller Angaben im Frachtbrief, insbesondere für Art, Menge, Gewicht und Wert der Sendung sowie für die korrekte Empfängeranschrift. Bei falschen oder unvollständigen Angaben trägt der Absender alle daraus entstehenden Kosten und Schäden.
(6) Weisungen des Absenders nach Übergabe der Sendung (z. B. Umadressierung, Rücksendung, Zustellung zu bestimmten Zeiten) werden nach Möglichkeit befolgt. MPE.EXPRESS behält sich vor, für nachträgliche Weisungen zusätzliche Gebühren zu erheben.
(7) Der Absender wählt die gewünschte Transportdienstleistung (z. B. Standardversand, Expressversand, Valoren-Express, Waffenversand) aus dem jeweils aktuellen Leistungsangebot von MPE.EXPRESS. Die Auswahl bestimmt den anwendbaren Tarif und die Beförderungsbedingungen.
(8) Der Absender hat die Sendung transportsicher und den branchenspezifischen Anforderungen entsprechend zu verpacken. Die Verpackung muss den Inhalt ausreichend vor Beschädigung schützen und darf keine Gefahr für Personen oder andere Sendungen darstellen. Bei Waffen und Munition gelten die zusätzlichen Verpackungsvorschriften gemäß WaffG und SprengG.
(9) Die Sendung ist versandfertig und korrekt beschriftet am vereinbarten Abholort bereitzustellen. Der Absender hat dafür Sorge zu tragen, dass die Sendung zu den vereinbarten Abholzeiten übergabebereit ist.
(10) Valoren-Expresssendungen und Safebag-Sendungen unterliegen besonderen Sicherungsvorschriften. Der Absender hat die Sendung in der von MPE.EXPRESS vorgegebenen Weise zu sichern, zu verpacken und zu versiegeln. Abweichungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von MPE.EXPRESS.
(11) Der Absender trägt die alleinige Verantwortung dafür, dass der Versand der Sendung mit allen anwendbaren Gesetzen, Verordnungen und behördlichen Vorschriften im Einklang steht. Dies umfasst insbesondere die Einhaltung des Waffengesetzes (WaffG), des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG), des Sprengstoffgesetzes (SprengG) sowie der jeweiligen Verordnungen.
§ 4 Leistungen der MPE.EXPRESS DWL München UG
(1) Nach Auftragserteilung durch den Kunden führt MPE.EXPRESS die Abholung der Sendung am vereinbarten Abholort und zum vereinbarten Zeitraum durch. Die Abholung erfolgt in der Regel am nächsten Werktag nach Auftragserteilung, sofern der Auftrag bis zur jeweils gültigen Annahmezeit eingeht.
(2) Mit der Übernahme der Sendung durch MPE.EXPRESS oder den beauftragten Logistikdienstleister beginnt die Obhut. Die Übernahme wird durch den Frachtbrief oder eine elektronische Quittung dokumentiert.
(3) Die Beförderung erfolgt auf dem von MPE.EXPRESS oder dem beauftragten Logistikdienstleister gewählten Transportweg. MPE.EXPRESS ist berechtigt, den Transportweg und das Transportmittel nach eigenem Ermessen zu bestimmen, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
(4) Die Ablieferung erfolgt an der vom Absender angegebenen Empfängeradresse. Die Zustellung erfolgt in der Regel an der Haustür, am Empfang oder an der Poststelle des Empfängers. Eine Zustellung an Packstationen, Postfilialen oder sonstige Abholstellen erfolgt nur nach ausdrücklicher Vereinbarung.
(5) Ist der Empfänger nicht anzutreffen, kann die Sendung an einen Ersatzempfänger (z. B. Nachbar, Hausverwaltung) zugestellt werden, sofern der Absender dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat. Bei Valoren- und Waffensendungen ist eine Ersatzzustellung ausgeschlossen; die Zustellung erfolgt ausschließlich an den benannten Empfänger persönlich gegen Ausweiskontrolle.
(6) Nicht zugestellte Sendungen werden in der zuständigen Niederlassung oder einem Paketshop für den Empfänger zur Abholung bereitgehalten. Die Abholfrist beträgt 7 Werktage ab dem ersten Zustellversuch. Nach Ablauf der Abholfrist wird die Sendung an den Absender zurückgesandt; die Rücksendekosten trägt der Absender.
(7) Die Empfangsbestätigung erfolgt elektronisch (z. B. durch Unterschrift auf dem Scanner des Zustellers oder durch digitale Bestätigung). Die elektronische Empfangsbestätigung gilt als Nachweis der ordnungsgemäßen Zustellung.
(8) Ist eine Sendung unzustellbar und kann auch nicht an den Absender zurückgesandt werden (z. B. wegen fehlender oder falscher Absenderangaben), ist MPE.EXPRESS berechtigt, die Sendung nach Ablauf einer angemessenen Aufbewahrungsfrist von mindestens 3 Monaten zu öffnen, um den Absender zu ermitteln.
(9) Bleibt die Ermittlung des Absenders erfolglos, ist MPE.EXPRESS berechtigt, die Sendung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 383 ff. HGB) zu veräußern oder vernichten zu lassen. Der Erlös wird nach Abzug der angefallenen Kosten hinterlegt.
§ 5 Haftung
(1) Für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung einer Sendung haftet MPE.EXPRESS nach den gesetzlichen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB), insbesondere §§ 407 ff. HGB, sowie nach den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) in der jeweils gültigen Fassung. Die Höchsthaftung richtet sich nach den ADSp und beträgt derzeit 1 Million Euro je Schadensfall bzw. 2 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des Rohgewichts der Sendung, je nachdem welcher Betrag höher ist.
(2) Der Absender haftet gegenüber MPE.EXPRESS für alle Schäden, die durch mangelhafte Verpackung, falsche oder unvollständige Angaben, Nichtbeachtung der Ausschlusskriterien gemäß § 2 Abs. 3 oder Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften entstehen. Der Absender stellt MPE.EXPRESS von etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die aus den vorgenannten Gründen gegen MPE.EXPRESS geltend gemacht werden.
(3) Gibt der Absender den Wert der Sendung wissentlich falsch an (insbesondere eine zu niedrige Warendeklaration), entfällt jeglicher Haftungs- und Versicherungsanspruch. Dies gilt auch dann, wenn die falsche Angabe zur Vermeidung höherer Versandkosten oder Versicherungsprämien erfolgt ist.
§ 6 Schadenanzeige
(1) Im Fall einer Beschädigung der Sendung hat der Empfänger den Schaden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Kalendertagen nach Empfang der Sendung, schriftlich bei MPE.EXPRESS anzuzeigen. Bei äußerlich erkennbaren Schäden muss die Schadensmeldung bei der Übergabe auf dem Zustellbeleg vermerkt werden. Für verdeckte Mängel beträgt die Anzeigefrist 14 Kalendertage ab Zustellung. Bei Lieferverspätung muss die Schadenanzeige innerhalb von 21 Kalendertagen nach der Zustellung erfolgen.
(2) Als Verlust gilt eine Sendung, wenn sie nicht innerhalb von 20 Werktagen nach dem voraussichtlichen Zustelldatum zugestellt wurde. Der Absender hat den Verlust unverzüglich nach Ablauf dieser Frist schriftlich bei MPE.EXPRESS anzuzeigen.
§ 7 Warentransportversicherung
(1) Vom Versicherungsschutz sind insbesondere nicht gedeckt: Verderb verderblicher Güter, Schäden durch mangelhafte Verpackung, natürlicher Schwund, Schäden durch Krieg, innere Unruhen, höhere Gewalt, Kernenergie, Beschlagnahme durch Behörden sowie Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Absenders oder Empfängers zurückzuführen sind.
(2) Die Warentransportversicherung (TVS) kann auf Wunsch des Absenders gegen Aufpreis abgeschlossen werden. Die Versicherung deckt den deklarierten Warenwert bis zur vereinbarten Höchstgrenze ab. Die Konditionen, Prämien und Deckungssummen richten sich nach dem jeweils gültigen Versicherungsvertrag von MPE.EXPRESS und werden dem Kunden auf Anfrage mitgeteilt. Der Abschluss der TVS ersetzt nicht die gesetzliche Haftung gemäß § 5.
§ 8 Verjährung
Ansprüche gegen die MPE.EXPRESS DWL München UG verjähren in einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag der Einlieferung der Sendung bei MPE.EXPRESS. Abweichend hiervon gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Ansprüche aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung.
§ 9 Sonstige Regelungen, Gerichtsstand
(1) Es gelten die Versand- und Verpackungsrichtlinien von MPE.EXPRESS in der jeweils aktuellen Fassung. Diese sind auf der Website von MPE.EXPRESS einsehbar und werden dem Kunden auf Anfrage in Textform zur Verfügung gestellt.
(2) Die Abtretung von Ansprüchen gegen MPE.EXPRESS an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von MPE.EXPRESS. Eine Abtretung ohne Zustimmung ist unwirksam.
(3) Der Kunde kann gegen Forderungen von MPE.EXPRESS nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
(4) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist München, soweit der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. MPE.EXPRESS ist berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
(5) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame und durchführbare Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.